Die Stiftungs-Satzung
in der Fassung vom 29.06.2009Präambel:
Die „Caritas-Stiftung Mönchengladbach“ ist eine gemeinnützige, rechtsfähige und kirchliche Stiftung des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ zur Förderung des Wohlfahrtswesens. Sie erfüllt ihren Zweck auf der Grundlage des Auftrages und selbstverständnisses der Kath. Kirche.
Die Stiftung und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter werden in Erfüllung dieses Auftrages tätig. Diese Stiftung soll eine gute und hilfreiche Möglichkeit all jenen bieten, die sich für Lösungen gesellschaftlicher Probleme und somit zur Förderung des Gemeinwohls einsetzen möchten.
Die Stiftung und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter werden in Erfüllung dieses Auftrages tätig. Diese Stiftung soll eine gute und hilfreiche Möglichkeit all jenen bieten, die sich für Lösungen gesellschaftlicher Probleme und somit zur Förderung des Gemeinwohls einsetzen möchten.Dies soll auf besondere Weise durch die Unterstützung aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen verwirklicht werden, wo im Besonderen die staatliche Förderung nicht oder nur beschränkt wirksam wird. Die Stiftung will insbesondere Aufgaben übernehmen die zusätzlich für die Bewältigung der wachsenden Anforderungen im Sozial- und Wohlfahrtsbereich notwendig sind.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „Caritas-Stiftung Mönchengladbach“, sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
§ 2
Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den „Caritasverband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ zur Verwirklichung seiner jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke. Diese sind in den § § 2-4 der „Satzung des Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ festgelegt.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten vorbehaltlich der Regelungen des § 2 Abs. 2 dieser Satzung keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§3
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen - ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – besteht zur Zeit der Errichtung aus 1.000.000,00 €.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszeck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z.B. Spenden) sind im Rahmen der steuerlichen Vorschrift zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/ dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
3. Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung den in § 2 genannten Aufgaben, Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.
4. Zustiftungen können durch den / die ZuwendungsgeberIn einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden.
5. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (gegebenenfalls: die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
6. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Stiftungsorganisation
1. Die Organe der Stiftung sind:
a) Der Stiftungsrat
b) Der Stiftungsvorstand
1. Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen
2. Organ angehören.
3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
5. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und auf den 30.6. im folgendem Jahr, für das vergangene Jahr einen Rechenschaftsbericht zur Kenntnisnahme vorzulegen, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
6. Die Stiftung ist berechtigt als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen. Das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung, nach Weisung des Stifters verwaltet.
7. Die Stiftung ist berechtigt rechtlich unselbständige Vermögensmassen (Stiftungsfonds) zu verwalten. Diese Vermögensmassen werden getrennt vom Vermögen der Stiftung, nach Weisung des Stifters verwaltet.
8. Die Stiftung ist dazu verpflichtet für die in Abs. 5 und 6 erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgeld für die Verwaltung in Rechnung zu stellen.
§ 7
Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Er setzt sich wie aus folgenden Personen zusammen:
a) Zwei von dem Vorstand des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ benannte Mitglieder.
b) Zwei vom Caritasrat des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ benannte Mitglieder.
c) Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V.“ als geborenes Mitglied.
d) Ein/e vom Geschäftführer/ von der Geschäftsführerin des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V.“ vorgeschlagene und vom Caritasrat bestätigte Person aus dem Bereich der Altenhilfe des Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. als benanntes Mitglied.
e) Ein/e vom Geschäftführer/ von der Geschäftsführerin des Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e. V. vorgeschlagene und vom Caritasrat bestätigte Person aus dem Bereich der sozialen Arbeit als benanntes Mitglied.
f) Eine vom Caritasverband für das Bistum Aachen e.V. benannte Person als beratenes Mitglied. Der erste Stiftungsrat, wird – mit Ausnahme der unter f) genannten Person - durch den Vorstand des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“, ernannt. Die Amtzeit beträgt 4 Jahre. Wiederernennung ist möglich.
2. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch den Vorstand des „Caritasverbandes für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V.“ abgesetzt werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Der/die Betroffene darf sich an der entsprechenden Abstimmung nicht beteiligen, hat jedoch Anspruch auf Gehör.
3. Die Amtsniederlegung eines Mitglieds ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlage seines Amtes Verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altersbedingt (ab 70 Jahre), oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
4. Nach Ende ihres Amtes führen die Mitglieder ihr Amt so lange weiter, bis das neue Mitglied ordnungsgemäß berufen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein(e) NachfolgerIn für die restliche Amtszeit berufen.
5. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt noch am selben Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach bzw. beim ersten Stiftungsrat unverzüglich nach seiner Ernennung zusammen und wählt den/die Vorstandvorsitzende/n des Stiftungsrates und dessen/deren StellvertreterIn aus ihren Reihen.
6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils der/die Vorsitzende anwesend ist. Kommt eine Stimmengleichheit zustande, so entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7. Jede Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, ihr zustimmt. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandmitgliedes muss mindestens die Mehrheit des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
8. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu der Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Stiftungsratsvorsitzenden geleitet.
9. Über die Sitzung und deren Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/demVorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
10.Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen.
11.Die Geschäftsführerin/ der Geschäftführer und die von ihr/ihm berufenen Mitglieder des Stiftungsrates scheiden mit dem Ende ihrer/seiner Funktion oder Tätigkeit wegen Eintritt des Rentenalters oder Zugang der Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Caritasverband für die Region Mönchengladbach- Rheydt e.V. aus dem Stiftungsrat aus.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und über die Verwendung der Mittel. Er erlässt Richtlinien für die Förderung von Projekten.
2. Der Stiftungsrat wählt den Vorstand der Stiftung. Die VorstandsmitgliederInnen werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Vorstandsmitglied kann jede/r werden, drer/ die MitarbeiterIn des RCV ist.
3. Der Stiftungsrat kann zur Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine/n Geschäftsführer/in, als besondere(n) VertreterIn gemäß § 30 BGB sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
4. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie deren Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
5. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:
I. die Genehmigung des Wirtschaftplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahrsabschlusses zum 30.6. für das vorausgegangne Jahr,
II. die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes
6. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 9
Der Stiftungsvorstand
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Satzung. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden.
2. Der Vorstand der Stiftung, im Sinne des § 26 BGB, besteht, abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die StifterInnen des Caritasverbands für die Region Mönchengladbach Rheydt e.V. zeitnah zum Stiftungsgeschäft bestimmt wird, aus den vom Stiftungsrat gewählten mindestens 2 maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. Bedient sich der Vorstand für die laufende Geschäftsführung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, so ist diese/dieser ein weiteres Mitglied des Vorstandes, der somit auf 3 bzw. 4 Mitglieder erweitert wird.
3. Nach jeder Wahl zum Stiftungsvorstand (Neu- oder Wiederwahl) wählt der Vorstand eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden aus seinen Reihen.
4. Der Vorstand kann sich in Absprache mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben, in der er die Führung seiner Geschäfte regelt.
5. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Vorstandsmitglied scheidet mit dem Ende der Tätigkeit wegen Eintritt in das Rentenalter oder dem Zugang der Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem RCV aus dem Vorstand aus.
6. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur rechtlichen Vertretung sind je zwei Mitglieder gemeinsam berechtigt.
7. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder abgewählt werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Der Betroffene darf sich an der entsprechenden Abstimmung nicht beteiligen, hat jedoch Anspruch auf Gehör.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens viermal im Jahr zusammen.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die /der Vorsitzende.
10.Die/der erste Vorsitzende, bei deren/ dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, lädt zur Vorstandssitzung schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Vorstandssitzung kann jedoch in dringenden Fällen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Einladungsfrist einberufen werden.
11.Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Jahr zum 30.6 des folgenden Jahres einen Jahresabschluss vor.
12.Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 10
Beschlüsse
1. Der Stiftungsrat und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung sind Niederschriften anzufertigen.
2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach § § 11 und 12.
§ 11
Satzungsänderungen
1. Der Stiftungsrat entscheidet über Satzungsänderungen, soweit die nicht den Stiftungszweck betreffen. Die Änderungen müssen von mindestens 2/3 der vorhandenen Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden.
2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muß ebenfalls steuerbegünstigt sein und in den Gebieten des alten Stiftungszwecks liegen. Für den Geschäftsgang gelten die Bestimmungen laut § 7 Abs.8 - 11.
§ 12
Auflösung der Stiftung
Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung dem Caritasverband für die Region Mönchengladbach-Rheydt e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§15
Kirchlichkeit-Aufsicht
1. Die Stiftung schließt sich dem als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten „Caritasverband für das Bistum Aachen e.V“ an.
2. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern werden nach Maßgabe der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) abgeschlossen. Es gelten die Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Aachen sowie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse.
3. Die Stiftung steht unter kirchliche Aufsicht, gemäß der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen in der jeweils gültigen Fassung unter der Aufsicht des Bischofs von Aachen. Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat, Aachen. Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen und der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
5. Die Stiftung ist insbesondere verpflichtet, der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich, unter Beifügung entsprechender Unterlagen, jede Änderung der Zusammensetzung der Organe mitzuteilen.
6. Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde sowie durch die Anerkennung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde in Form der Änderung vom 29.06.2009 in Kraft.
Mönchengladbach, den 29.06.2009
Rolf Königs
1.Vorsitzender
der Caritasstiftung Mönchengladbach
Die Genehmigung durch das Bischhöfliche Generalvikariat wurde am 29.12.2009 erteilt. Die staatliche Aufsichtsbehörde nahm am 06.07.2009 Stellung.
Satzung zum, Download: RZSatzung.pdf

